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Fall Amad A.: Polizeidatenbank ViVA machte aus zwei NICHT identischen Menschen einen

Wenn erkennungsdienstlich von der Polizei behandelte Personen unterschiedliche Fingerabdrücke haben, darf es nicht zu einer Datensatzzusammenführung kommen. Weil dann vom Bundeskriminalamt nach einer daktylo­skopischen Auswertung ihrer Finger-/Handflächenabdrucksätze bestätigt ist, dass diese Personen NICHT identisch sind. Amad A. und der datenmäßig mit ihm „zusammengeführte“ Amedy G. hatten definitiv unterschiedliche Abdrucksätze, d.h. unterschiedliche D-Nummern. Ein Vergleich dieser D-Nummern durch Software ist leicht möglich. Eine fachlich qualifizierte, mit den INPOL-Regeln konforme Software hätte den Unterschied erkennen müssen. | Lesedauer: Ca. 10 Minuten

Dieses Know-How über erkennungsdienstliche Behandlungen und Fingerabdrücke erleichtert das Verständnis …
AFIS – Die Datenbank der Fingerabdruck-Sätze beim Bundeskriminalamt

Bei jeder erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung)