Wenn erkennungsdienstlich von der Polizei behandelte Personen unterschiedliche Fingerabdrücke haben, darf es nicht zu einer Datensatzzusammenführung kommen. Weil dann vom Bundeskriminalamt nach einer daktyloskopischen Auswertung ihrer Finger-/Handflächenabdrucksätze bestätigt ist, dass diese Personen NICHT identisch sind. Amad A. und der datenmäßig mit ihm „zusammengeführte“ Amedy G. hatten definitiv unterschiedliche Abdrucksätze, d.h. unterschiedliche D-Nummern. Ein Vergleich dieser D-Nummern durch Software ist leicht möglich. Eine fachlich qualifizierte, mit den INPOL-Regeln konforme Software hätte den Unterschied erkennen müssen. | Lesedauer: Ca. 10 Minuten
Dieses Know-How über erkennungsdienstliche Behandlungen und Fingerabdrücke erleichtert das Verständnis …
AFIS – Die Datenbank der Fingerabdruck-Sätze beim Bundeskriminalamt
Bei jeder erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung)