Das Gesetz öffnet der Willkür Tür und Tor. Im Zentrum der Gesetzesvorlage steht der extrem unpräzise Begriff des «terroristischen Gefährders», welcher nicht die Begehung einer Straftat voraussetzt, sondern lediglich das Vorhandensein von «Anhaltspunkten», dass die betroffene Person «eine terroristische Aktivität ausüben wird», unter anderem durch die «Verbreitung von Furcht und Schrecken». Dafür bedarf es einer Gefährlichkeitseinschätzung, welche, wie auch der Bundesrat zugibt, mit «prognostischer Unsicherheit verbunden» 3 ist. Der Begriff des «terroristischen Gefährders» ist daher von Subjektivität geprägt und öffnet der Willkür Tür und Tor.