Reiner Fuellmich Update
Aktuelle Informationen von Daisy Papp, Robert Scott Bell, Sonya Poulton, Kerstin Heusinger und Djamila Le Pair
Veröffentlicht am 31. März 2025 von James Roguski
Untersuchungshaft und Haftbedingungen
Reiner Fuellmich befindet sich seit inzwischen 17 Monaten in Untersuchungshaft – eine außergewöhnlich lange Zeit. Er ist in einem Hochsicherheitsgefängnis in Rosdorf untergebracht, in der sogenannten Abteilung 0, wo neue Häftlinge zunächst zusammen mit psychisch Kranken, Gewaltstraftätern und Drogenabhängigen untergebracht werden.
Diese Unterbringung ist nicht angemessen für Fuellmich und bringt ihn täglich in physische und psychische Gefahr.
Die Haftbedingungen setzen ihn massivem psychischen Druck aus – unter anderem durch sogenannte „weiße Folter“ (auch bekannt als „White Room“-Folter). Dabei handelt es sich um eine psychologische Foltermethode, bei der der Gefangene in einer vollständig weißen Zelle isoliert wird – ohne Farben, Geräusche oder Sinneseindrücke – mit dem Ziel, ihn seiner Identität zu berauben.
Politisch motivierte Verfolgung
Reiner Fuellmich ist im Kern ein politischer Gefangener. Er setzt sich für Gesundheit, Aufklärung und Meinungsfreiheit in Deutschland und international ein. Aus den Akten der Staatsschutzbehörden geht hervor, dass das Ziel darin besteht, ihn dauerhaft daran zu hindern, ein politisches Amt zu bekleiden oder seine Erkenntnisse öffentlich zu verbreiten.
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Plädoyer von Fuellmichs Verteidiger Edgar Siemund – 47. Verhandlungstag, 20. März 2025
Motivation der Verteidigung
Rechtsanwalt Edgar Siemund erklärte, er handle aus bürgerlicher Verantwortung. Er betrachtet Dr. Fuellmich als einen der frühen Whistleblower der Corona-Zeit – gemeinsam mit Prof. Dr. Bhakdi, Prof. Ioannidis und Dr. Wodarg. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, ohne Abrechnung – es gehe nicht um Geld.
Gesellschaftsrechtlicher Rahmen
Die Verteidigung argumentiert, dass die im Zentrum stehende Organisation – die „Corona-Stiftung Vorgründung gUG“ – niemals rechtlich existierte, da sie nie offiziell eingetragen wurde.
Daher konnte kein Geld veruntreut worden sein, denn eine juristische Person existierte nicht.
Fehlerhafte Strafverfolgung
Siemund kritisiert die Staatsanwaltschaft für ihr aggressives Vorgehen und verweist auf Verfahrensmängel. Insbesondere die Interpol-Red Notice wegen angeblicher Veruntreuung wurde vor Abschluss der Ermittlungen beantragt.
Er bemängelt zudem die ungleiche Behandlung anderer Beteiligter, etwa V.F., gegen den das Verfahren trotz ähnlicher Sachlage eingestellt wurde.
Chronologie der Ereignisse
Die Verteidigung legte eine detaillierte Zeitleiste vor, inklusive Verhaftung Fuellmichs und prozessualer Unregelmäßigkeiten.
Finanzierung und rechtlicher Status
Alle Spendengelder gingen laut Verteidigung auf private Gemeinschaftskonten von Reiner Fuellmich und V.F. – nicht auf ein Firmenkonto, da eine juristische Gesellschaft nie bestand.
Alle finanziellen Entscheidungen seien einvernehmlich zwischen Fuellmich und V.F. getroffen worden.
Struktur und Ziel der Organisation
Die ursprüngliche Zusammenarbeit basierte auf einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Ziel der öffentlichen Aufklärung über Corona-Maßnahmen.
Die angestrebte gUG war lediglich ein Übergangsmodell, das letztlich in eine Stiftung übergehen sollte. Doch die Behörden verweigerten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit – daher scheiterte die Registrierung.
Folgen der gescheiterten Eintragung
Da die gUG nicht eingetragen wurde, wurde die Struktur automatisch wieder zur informellen GbR. Damit galten nicht die strengen Vorschriften für Kapitalverwaltung, wie sie bei Körperschaften Anwendung finden.
Kritik an Gericht und Anklage
Die Verteidigung wirft sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht mangelndes Wissen oder vorsätzliche Fehlinterpretation des deutschen Gesellschaftsrechts vor. Ihre Position sei rechtlich unhaltbar.
Es werden Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichtsverfahrens geäußert.
Schlussfolgerung der Verteidigung
Es gab weder Treuebruch noch Veruntreuung, da keine juristische Person bestand und somit weder Schaden noch strafrechtlich relevante Handlung vorliegen.
Die Verteidigung fordert die vollständige Einstellung des Verfahrens und zeigt sich zuversichtlich, dass ein Freispruch auf Basis des Prinzips „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“) erfolgen wird.