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Der Oberste Gerichtshof kippt den „Covid-Pass“ für den Zugang zu Bars, Restaurants und Nachtclubs in Andalusien
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Der Oberste Gerichtshof kippt den “Covid-Pass” für den Zugang zu Bars, Restaurants und Nachtclubs in Andalusien

Die andalusische Regierung hatte gehofft, mit einem COVID-Pass den Zugang zu Hotels, Nachtlokalen und Nachtclubs in ganz Andalusien kontrollieren zu können. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Antrag nun abgelehnt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Maßnahme “die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht besteht” und dass sie ein “Rechtfertigungsdefizit” aufweist.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass in Andalusien niemand mehr einen Impfpass oder einen negativen PCR-Test vorweisen muss, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde, um Nachtclubs, Restaurants und Bars zu betreten. Die Regierung von Moreno Bonilla hatte diese Maßnahmen beantragt, aber der Oberste Gerichtshof hat beschlossen, den Antrag zu verwerfen.

Die Entscheidung wurde mit zwei Hauptargumenten begründet. Das erste ist, dass die Maßnahme nicht ausreichend begründet ist. Um die Maßnahme zu rechtfertigen, müsste die andalusische Regierung nachweisen, “dass die so genannte fünfte Welle gerade in Nachtlokalen ihren Ursprung hat”.

Das zweite Argument bezieht sich auf die Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme solle “in einem großen Gebiet und in sehr unterschiedlichen Situationen” angewendet werden. Dies bedeutete, dass die Maßnahme in ganz Andalusien angewendet werden sollte und die lokale Coronavirus-Situation in den einzelnen Gebieten nicht berücksichtigt wurde. Die Maßnahme hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestanden.

Im Falle ihrer Anwendung hätte die Maßnahme das Gastgewerbe getroffen, ohne dass jemals nachgewiesen worden wäre, dass die Hauptquelle der Coronavirus-Infektionen aus diesem Sektor stammt.

Wie 20 Minuten berichtet, “argumentiert das Gericht schließlich, dass es nicht möglich ist, die Grundrechte der Bürger durch eine Präventivmaßnahme wie den ‘Covid-Pass’ einzuschränken: ‘Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die punktuell unerlässlich ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (…), sondern um eine Präventivmaßnahme, bei der bloße Erwägungen der Vorsicht oder der Vorsorge für die Einschränkung der Grundrechte nicht ausreichen’, argumentiert der Oberste Gerichtshof.”