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Der schlimmste Paragraf im neuen Selbstbestimmungsgesetz

Gestern wurde das Selbstbestimmungsgesetz verabschiedet. Eine Regelung wird in der Diskussion meist ausgeklammert. Dabei hat gerade diese fast Orwellsche Dimensionen. Es geht um die Frage, wer künftig aus einem Kind ein Transkind machen darf. Hier die Antwort: Es sind die Eltern, deren Freiheit rechtlich keine Grenzen gesetzt sind, wenn es um den sogenannten “Geschlechtseintrag” geht. Der Geschlechtseintrag regelt, halten wir es einfach, ob jemand rechtlich als Frau oder Mann gilt.

Für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren sieht das Gesetz folgendes vor (§ 3 Abs. 2 SBGG):

“Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr bisher nicht vollendet, so kann nur der gesetzliche Vertreter Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen (§ 2) für sie abgeben.”

Übersetzt bedeutet dies, dass Eltern künftig von Geburt an völlig frei über das „Geschlecht“ ihres Kindes entscheiden können. Aus einem neugeborenen Julius kann am ersten Lebenstag eine Sophie werden, aus einer Julia umgekehrt ein Sebastian. Das Kind erhält den entsprechenden Namen und Papiere, die in jedem Fall nicht seinem biologischen Geschlecht entsprechen. Das Mädchen wird als Junge und der Junge als Mädchen aufwachsen müssen – nur weil die Eltern es so wollen. Der Standesbeamte hat bei einem solchen Antrag keinen Ermessensspielraum.

Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht vorgesehen, das Kindeswohl spielt zunächst keine Rolle. Anders übrigens bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren. Diese können ihr Geschlecht auch gegen den Willen der Eltern ändern lassen. Sind die Eltern dagegen, muss das Familiengericht nach dem Kindeswohl entscheiden. Für 0- bis 13-Jährige gibt es eine solche Rechtsinstanz nicht. Die Eltern haben also die absolute Verfügungsgewalt über das Geschlecht ihres Kindes.

Die von den Eltern erzwungene Geschlechtsangleichung hat weitreichende Folgen. Großeltern, Kindergartenpersonal, Lehrer und Eltern anderer Kinder dürfen nicht einmal andeuten, dass Sophie vielleicht doch lieber so sein möchte wie ihre männlichen Altersgenossen, mit denen sie das Y-Chromosom teilt. Tun sie es doch, droht ihnen nach § 14 SBGG wegen Verstoßes gegen das “Offenbarungsverbot” eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Es wird also möglich sein, Säuglinge unkontrolliert geschlechtszuweisen zu lassen und einen Kordon pflichtgemäßen Schweigens darum zu ziehen. Natürlich kann man sagen, dass “normale” Eltern einem einjährigen Kind kaum das andere Geschlecht aufzwingen werden. Umgekehrt muss man dann aber auch erklären, warum überhaupt die rechtliche Möglichkeit für eine solche frühkindliche soziale Totaltransformation geschaffen wird. Noch dazu ohne jede behördliche oder gerichtliche Kontrolle.

Und was ist mit Sophie selbst, die immer noch in ihrem männlichen Körper steckt (und deren Eltern vielleicht den größten Fehler ihres Lebens begehen)? Sophie wird vorgehalten, dass sie nicht Julius sein kann, weil in ihrer bürokratisch korrekt angepassten Geburtsurkunde Sophie steht. Und wer Sophie heißt, ist ein Mädchen, so ein Penis führt bekanntlich oft in die Irre. Welches Kind lässt sich da nicht entsprechend formen oder kapituliert schließlich? Ich wiederhole: Das Szenario ist vom ersten Tag nach der Geburt an denkbar – und völlig legal.

Und was ist, wenn sich die Eltern am Ende doch irren? Wenn sie ihr Kind 14 Jahre lang in die falsche Geschlechterrolle zwingen, bis es den Geschlechtseintrag – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – selbst rückgängig machen kann? Und dann? Spätestens mit 18 Jahren kann Sophie die eigenen Eltern auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen, vermutlich mit einiger Aussicht auf Erfolg. Wenn der neue Julius dann nicht schon psychisch gebrochen ist.

Schöne neue Welt.