Unabhängige Analysen und Informationen zu Geopolitik, Wirtschaft, Gesundheit, Technologie

person reading newspaper
pexels.com

Explosive Analyse des NZZ-Interviews zum WHO-Pandemievertrag mit der Schweiz

Analyse des NZZ-Interviews vom 5. Dezember 2023 zwischen Katharina Fontana (NZZ) und Nora Kronig (BAG) «Frau Botschafterin Kronig: Verkaufen Sie uns nicht für dumm!»

Das Interview strotzt von Unwahrheiten und falschen Aussagen. Deshalb haben wir das Interview zusammen mit unserem externen Rechtsexperten analysiert und veröffentlichen unsere Erkenntnisse als Zusammenfassung des Sachverhalts. Im Anhang werden die einzelnen Fragen im Detail kommentiert und bewertet.

Sachverhalt

  • Am 5. Dezember 2023 hat die NZZ auf Seite 9 ein ganzseitiges Interview publiziert, welches Katharina Fontana mit der BAG-Diplomatin Nora Kronig geführt hat. Frau Kronig vertritt die Schweiz mit dem Titel einer Botschafterin bei den Verhandlungen über das WHO-Pandemieabkommen und bei jenen über die Anpassung der internationalen Gesundheitsvor-schriften (IGV). Zudem hat sie Einsitz im Exekutivrat der WHO.
  • Es ist das erste Mal, dass ein Mitglied der schweizerischen Verhandlungsdelegation sich öffentlich explizit über diese WHO-Verhandlungen äussert. Da Frau Kronig die Verhandlungen für die Schweiz führt, kommt ihren Aussagen in der NZZ ein besonderes Gewicht zu.
  • Aus dem Interview wird an zahlreichen Passagen deutlich, dass die Botschafterin (wie bisher auch der Bundesrat mit seinen Antworten auf die diversen Anfragen von Parlamentariern) die Öffentlichkeit über das wahre Ausmass und über die Dynamik der aktuell verhandelten zwei WHO-Vertragswerke absichtlich im Dunklen lässt. Nach Lektüre dieses Interview erhält der durchschnittliche Leser den Eindruck:

– dass der Bundesrat die Öffentlichkeit jederzeit transparent informiere, und dass insbesondere die massgebenden Vertragsentwürfe auf der Homepage des Bundes von jedermann leicht einsehbar seien;

– dass das Hauptziel der Vertragsverhandlungen (Pandemievertrag; IGV) sich darin erschöpfe, einen besseren Datenaustausch von Pandemie-relevanten Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

– dass die Anpassung der IGV nur geringfügig und nur technischer Natur seien, somit also an ein Referendum mit Bezug auf diese IGV-Anpassungen erst gar nicht zu denken sei,

– und dass ansonsten alles beim Alten bleibe und durch die zwei WHO-Verträge keine neuen Institutionen geschaffen würden.

  • Insgesamt hinterlässt Nora Kronig beim Leser ihres Interviews mit der NZZ den Eindruck, die Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und die neuen WHO-Vertragsbestimmungen brächten für die Schweiz keine negativen Auswirkungen auf die Souveränität, auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung und auf den Grundrechtsschutz in der Schweiz. Hierbei handelt es sich um eine klare Falschinformation von höchster Stelle.
  • Ihre Aussagen sind entweder auf völlige Unkenntnis der Sachlage zurückzuführen, oder aber sie spiegeln die direkte und dauerhafte Absicht der Diplomatin, die Öffentlichkeit mit qualifizierten Aussagen an prominenter Stelle in die Irre zu führen.

Unwissenheit oder Absicht?

  • Die Diplomatin Nora Kronig ist seit mindestens 2018 mit dem Thema WHO in leitender BAG-Position befasst[1];[2]. Sie ist aufgrund ihrer Position beim BAG federführend verantwortlich für die Vertragsverhandlungen mit der WHO und mit den anderen Mitgliedstaaten. Unwissen über den Inhalt und das wahre Ausmass der Änderungsvorschläge scheidet somit aus. Nora Kronig kommuniziert und agiert also mit voller Kenntnis der Faktenlage, der gesamten Rahmenbedingungen und somit mit Absicht.

Arglistige Täuschung der Öffentlichkeit?

  • «Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.2; BGE 128 IV 255 E. 2c/aa; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen).»

Erkennbarkeit der Irreführung für den Laien?

  • Die Aussagen von Frau Kronig sind für den Laien nicht ohne weiteres zu überprüfen. Die WHO-Verträge