Ein ehemaliger, externer Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit, der an der Revision des Epidemiengesetzes direkt beteiligt war, listet die zehn wichtigsten Rechtsbrüche des Bundesrats im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf.
Aus folgenden Gründen habe der Bundesrat die rote Karte verdient:
- Der Bundesrat ist gemäss Verfassung nicht dazu befugt, unter Berufung auf die so ge-nannte «besondere Lage» (Art. 6 EpG) zeitlich unbefristet in eigener Kompetenz Mass-nahmen anzuordnen.
- Der pauschale Verweis auf die «Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG) rechtfertigt nicht die Ausrufung bzw. die Aufrechterhaltung der besonderen Lage.
- Die Ausrufung bzw. Aufrechterhaltung der besonderen Lage lässt sich angesichts der epidemiologischen Daten nicht mit einer generellen «Überforderung der Kantone» (gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) rechtfertigen.
- Indem er grundrechtsrelevante Massnahmen anordnet und verschärft ohne nachzuweisen, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen, verstösst der Bundesrat gegen die gesetzlichen Grundsatzbestim


