Artikel 21 des Grundgesetzes sagt im ersten Satz über die Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
. Alleine die Bezeichnung „Partei“ besagt unzweideutig, dass es nicht nur „eine“ geben kann. Die „Partei“ ist nun einmal ein „Teil“, ein von den anderen Teilen unterscheidbares Teil, und vertritt die Interessen eines Teils des Volkes, während andere Teile des Volkes ihre Interessen von anderen Parteien vertreten sehen. Mit dieser Einsicht wird Artikel 21 GG zu einer ziemlich komplizierten Angelegenheit. .
- Die Parteien, also mindestens zwei,
- wirken „bei“ (nicht „an“!)
- der politischen Willensbildung
- des Volkes (nicht der Volksteile!)
- mit.
Das Grundgesetz unterstellt also einen Prozess der Willensbildung des Volkes, der auch vollkommen unabhängig von Parteien stattfindet und räumt den Parteien das Recht ein, „bei“ dieser Willensbildung mitzuwirken. Die Parteien sollen also nicht „an“ der Willensbildung teilnehmen oder sie gar bestimmen, sondern bei der Willensbildung mitwirken. Übertragen auf das einfachere


