Diskriminieren nach Gutsherrenart
17. November 2021, eigener Bericht
Obwohl die mit ihren 230 Filialen aufstrebende FRISTO Getränkemarkt GmbH auf ihrer Website großspurig verkündet, daß das Betreten ihrer Märkte „aufgrund von behördlichen Allgemeinverfügungen nur mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gestattet“ ist, verstößt sie grob gegen ebendiese behördlichen Allgemeinverfügungen, indem sie die dort explizit erwähnte kleine Gruppe von Menschen, die auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist, ausgrenzt und knallhart ihrer Geschäftsräume verweist.
Diesen groben, klar rechtswidrigen Verstoß gegen § 2 (3) der Verfügung selbst sowie gegen §2 (8) des als Antidiskriminierungsgesetzt bekannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), rechtfertigt das Unternehmens seinerseits mit dem ihm eigenen Hausrecht, was offenbar über allgemeingültigen Gesetzen und Verordnungen zu stehen scheint, obwohl letztgenannter Paragraph genau jenen allgemeinen „Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur