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Gaza, Völkerrecht und Staatsraison: Deutschland steht tief im Abseits
Foto links: Durch Hamas-Raketen zerstörte Autos und Gebäude in der israelischen Stadt Aschkelon am 7. Oktober 2023. / Foto rechts: Einschlag einer israelischen Rakete in Gaza am 8. Oktober 2023. © Ahmed ZAKOUT / AFP / REUTERS/Amir Cohen

Gaza, Völkerrecht und Staatsraison: Deutschland steht tief im Abseits

(Red.) Mit gutem Grund zirkulieren gegenwärtig viele Artikel zum Thema Völkerrecht. Der deutsche Richter im Ruhestand Peter Vonnahme – auf Globalbridge.ch schon mehrmals zu lesen – schrieb den folgenden Beitrag in erster Linie für die deutschen «NachDenkSeiten», schickte ihn aber bewusst auch Globalbridge.ch in der Annahme, dass viele Globalbridge-Leserinnen und -Leser die «NachDenkSeiten“ nicht abonniert haben, und deshalb mit dem Wunsch, ihn auch hier zu veröffentlichen. Wir kommen diesem seinem Wunsch sehr gerne nach.

Gaza liegt in Schutt und Asche. 10.000 Tote bisher (3.500 Kinder). 40 Prozent der Gebäude zerstört. Ende nicht absehbar. Die Hälfte der Bevölkerung Gazas irrt im Süden des Landstrichs umher, verzweifelt, heimatlos, hoffnungslos – in ständiger Angst vor einem todbringenden Militärschlag. Eine Flucht aus dem Freiluftgefängnis ist unmöglich, weil Israel die Grenzen überwacht. Das Schlupfloch nach Ägypten ist geschlossen. Im Innern herrscht Mangel an allem, an Trinkwasser, Nahrung, Medikamenten, Kliniken, Öl und Benzin. Gaza wandelt sich vom Gefängnis zum Kinderfriedhof. Es ist die Hölle auf Erden. Alle Appelle, die Zivilbevölkerung zu schonen, verhallen im Nichts. Israel führt nicht mehr nur einen Krieg gegen die Hamas, es ist inzwischen ein Krieg gegen die Zivilbevölkerung Gazas.

Verletzung des Völkerrechts

Der Versuch, die Geschehnisse einzuordnen, ist schwierig. Einigkeit besteht nur darin, dass die brutalen Terrorattacken der Hamas vom 7. Oktober durch nichts zu rechtfertigen sind und dass sie gesühnt werden müssen. Deshalb darf Israel die Mörder verfolgen. Außerdem hat Israel das Recht zur Selbstverteidigung (Art. 51 Abs. 2 UN-Charta). Es darf auch alles in seiner Macht Stehende tun, um