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Landgericht erklärt positives Nutzen-Risiko bei Schlaganfall mit zwei Schädel – Operationen nach BioNTech-Injektion

Thema heute: „Schlaganfall mit zwei Schädeln – Operationen nach BioNTech – Impfung – LG Bochum erklärt anwesendem Kläger positives Nutzen-Risiko-Verhältnis“.

Am 20.03.2024 nahmen wir am Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teil. In dem Termin ging es um Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Mannes mittleren Alters, der insgesamt drei Impfungen mit BioNTech erhalten hatte. Vor wenigen Tagen hatten wir bereits über zwei andere Verfahren vor dem LG Bochum und die dortige Grundhaltung berichtet.

Bereits nach der zweiten Impfung bekam er einen dicken Fuß einerseits und dann einen dicken Fuß andererseits, sodass er zweimal wegen seiner Füße in die Notaufnahme musste. Er bekam Antibiotika, die er fast einen Monat lang einnahm, bis die Füße endlich abschwollen. Dann kamen Muskelschmerzen in den Schultern und Armen und eine unglaubliche Erschöpfung hinzu.

Nach einigen Monaten erlitt der Kläger einen Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung auf der linken Seite führte. Er musste zweimal am Kopf operiert werden, um weitere Schäden zu vermeiden. Ihm wurde ein Teil der Schädeldecke entfernt, der nach vier Monaten in einer weiteren Operation wieder eingesetzt wurde. Geblieben sind eine Teillähmung der gesamten linken Körperhälfte sowie kognitive Störungen in Form von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen.

BioNTech bestritt einen Zusammenhang mit der Impfung.

Der Kläger habe jedoch dargelegt, warum der Stoff Comirnaty sehr wohl geeignet sei, die Gesundheitsschäden zu verursachen, und dafür umfassend Beweis angetreten.

Die Kammer führte dann im Rahmen der rechtlichen Erörterung aus, dass sie überzeugt sei, dass der Zulassung des Impfstoffes Tatbestandswirkung beizumessen sei, da am 10.10.2022 auch für die Zulassungsbehörde ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorgelegen habe, das sich der Kläger dann auch rückwirkend entgegenhalten lassen müsse. Unabhängig davon, ob der Schaden letztlich auf die streitgegenständliche Impfung zurückzuführen sei oder nicht, führe dies dazu, dass der Kläger entschädigungslos nach Hause gehen könne.

Der Anwalt des Klägers legte dann noch einmal eine halbe Stunde mündlich dar, warum der Entscheidung der EU-Kommission keine Tatbestandswirkung zugrunde zu legen sei. Dies betreffe sowohl Umstände vor der Zulassung als auch Umstände nach der Zulassung. Stattdessen gebe es keinen Nutzen, sondern nur ein Risiko.

Der Vorsitzende rollte mit seinem Stuhl ein Stück zurück in die Mitte zwischen die anderen Richter, um auch durch seine körperliche Haltung und sein minenloses Gesicht zu zeigen, wie sehr ihn meine Ausführungen langweilten und bei ihm kein Gehör finden würden. Theater war nicht nach dem Geschmack des Vorsitzenden.

Der Anwalt der Gegenseite führte weiter aus, dass es auch in Bezug auf die Gefährlichkeit des Virus gar nicht auf die gesetzlichen Grundlagen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften und das Gutachten von Professor Dr. Ioannidis ankomme, sondern vielmehr darauf, dass er einen Freund in einer Klinik habe, der ihm erklärt habe, dass in seiner Klinik viele an Corona gestorben seien. Er habe von Leichenbergen gesprochen. Soviel zur Objektivität der Beklagten.